Sozialhilfeträger muss ergänzende Pflegekosten in der entstandenen Höhe übernehmen
(im Oktober 2007 Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß)
LSG Sachsen-Anhalt, L 8 B 40/06 SO
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt den Sozialhilfeträger verpflichtet, ergänzend zu Kranken- und Pflegekasse die ambulanten Pflegekosten für einen schwerstbehinderten Kläger in der entstandenen Höhe zu übernehmen
Der schwerstbehinderte Antragsteller erhielt Leistungen der Pflegestufe III und Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch ambulante Pflegekräfte, die er selbst beauftragt hatte – im sogenannten „Arbeitgebermodell“. Der Sozialhilfeträger darf die ergänzende Hlfe zur Pflege nicht von sich aus der Höhe nach begrenzen, indem die Kostenzusage nur für einen Stundensatz erteilt wird, zu dem der Pflegebedürftige keinen Pflegedienst finden kann, der für diesen Stundenlohn arbeitet.