BGH: Sozialhilfeträger muss bei Zahlungsverzug Zinsen und Anwaltkosten tragen

Mit dem Kostenübernahmebescheid tritt der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Pflegedienst bei. Dieser Schuldbeitritt ist zivilrechtlicher Natur, sodass bei Zahlungsverzug die §§ 286 ff. BGB anwendbar sind. Erfüllt der Sozialhilfeträger die übernommene Zahlungsverpflichtung verspätet, hat er auch Verzugszinsen und Anwaltskosten zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2015 entschieden (Az. III ZR 304/14, BeckRS 2015, 10709).

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall nimmt der Pflegedienst den Sozialhilfeträger auf Zahlung von Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter Pflegeleistungen in Anspruch. Der ambulanten Pflegedienst hatte mit verschiedenen Pflegebedürftigen privatrechtliche Verträge über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen abgeschlossen. Der Träger der Sozialhilfe übernahm jeweils durch Bescheid gegenüber dem Pflegebedürftigen die Kosten der erbrachten Pflegeleistungen, zahlte ohne Angabe von Gründen aber nicht. Der Pflegedienst forderte mit Mahnschreiben den Sozialhilfeträger auf, den jeweiligen Rechnungsbetrag unverzüglich zu überweisen. Nachdem auch weitere Mahnungen erfolglos blieben, schaltete er ein Anwaltsbüro ein und machte sogleich Verzugszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Sodann beglich der Sozialhilfeträger die offenen Rechnungsbeträge, verweigerte aber die Zahlung von Verzugszinsen und Anwaltskosten, die der Pflegedienst mit der Klage geltend macht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das LG der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Sozialhilfeträgers.

Entscheidung

Der BGH weist die Revision des Sozialhilfeträgers zurück. Der Sozialhilfeträger schuldet dem Pflegedienst sowohl Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB als auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Leistungserbringerrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der pflegerischen Versorgung durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Pflegedienst) sinnbildlich darstellt (grundlegend: BSGE 102, 1, Rn. 15 ff.).

Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis, das sogenannte Grundverhältnis, das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt. Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Gem. § 75 Abs. 3 SGB XII ist die „Übernahme“ der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe. Rechtlich geschieht dies – bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag – in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme) durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

Der Sozialhilfeträger tritt also als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie im Bescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Dadurch wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Dienstvertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Der Sozialhilfeträger war eindeutig in Verzug, so dass er entsprechend den Bestimmungen des BGB Verzugszinsen und die Erstattung der Anwaltskosten schuldet.