LSG Baden-Württemberg hält bei 24-Stunden-Intensivpflege an der Zeitaufteilung fest
Urteile
Die hier zitierten Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) können unter www.bundessozialgericht.de unter der Rubrik Entscheidungen und Angabe des Aktenzeichens/Datums im Volltext und kostenfrei abgerufen werden. Die Urteile der Sozialgerichte (SG) und Landessozialgerichte (LSG) können in der Regel unter der Rubrik Entscheidungen und Angabe des Aktenzeichens/Datums im Volltext auf der Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de abgerufen werden.
(im November 2008 Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 04.12.2007 (L 11 KR 3761/07) grundsätzlich keine Einwände gegen das vom Bundessozialgericht postulierte Zurücktreten der Behandlungspflege hinter die Grundpflege bei der 24-Stunden-Beatmungspflege geäußert. Zwar ergebe sich aus § 13 Abs. 2 SGB XI, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt bleiben. Es sei aber zeitweise bereits für die Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung eine Pflegeperson anwesend, die die notwendige Überwachung der Atmungsfunktionen und die Intervention im Notfall übernehmen könne. Insoweit sei die häusliche Krankenpflege nicht notwendig. Ein Anspruch würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V verstoßen, wonach Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Während dieser Zeit der Grundpflege trete die Behandlungspflege in den Hintergrund, wie es das Bundessozialgericht im Urteil vom 28.01.1999 (Drachenfliegerurteil) ausgeführt hat. Das Bundessozialgericht habe eine am Zeitaufwand orientierte Aufteilung vorgeschlagen. Diese Zeitaufteilung sei also zulässig.
Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg ist nicht schlüssig. Das LSG hat schon nicht bedacht, dass für die Leistungen der Behandlungspflege zwingend eine Pflegefachkraft vor Ort tätig sein muss, für die Leistungen der Grundpflege aber nur einfache Pflegekräfte. Daher stimmt die Argumentation nicht, dass aufgrund der Grundpflegeleistungen eine weitere Person zur Erbringung der Behandlungspflege nicht mehr erforderlich sei. Ein Pflegehelfer ist unter Umständen nicht in der Lage, die im Ernstfall lebensnotwendigen Maßnahmen der Behandlungspflege zu ergreifen. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Leistung der Behandlungspflege daher über 24 Sunden notwendig. Im Übrigen kann es nicht sein, dass ein Versicherter, der Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt, schlechter gestellt ist, als ein Versicherter, der eine solche Leistung nicht beantragt. Durch den Antrag werden die Versicherten in eine Sozialhilfeabhängigkeit gedrängt, womit der Anspruch aus der Pflegeversicherung ad absurdum geführt wäre. Warum sich das LSG Baden-Württemberg diese recht einfachen Überlegungen nicht angestellt hat, bleibt lediglich unverständlich.