Bestellung eines vom Betroffenen gewünschten Betreuers
Der Wunsch des Betroffenen zur Person des gerichtlich zu bestellenden Betreuers ist unbedingt zu beachten, es sei denn, das Wohl des Betroffenen spricht dagegen. So urteilte der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 9. Mai 2018.
Äußert ein geschäftsunfähiger Betroffener, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll, einen Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers, so ist dieser Wunsch vom Betreuungsgericht auch dann zu beachten, wenn er nicht einsichtsfähig ist.
Der Betroffene litt laut Sachverhalt der ersten Entscheidung nach einem Hirninfarkt an einem deliranten Syndrom mit Herabsetzung der kognitiven Fähigkeiten. Für den Betroffenen wurde vom zuständigen Amtsgericht zwei Betreuer bestellt, für die privaten Angelegenheiten die ehemalige Lebensgefährtin, für die finanziellen Angelegenheiten eine Berufsbetreuerin. Gegen die Bestellung der Berufsbetreuerin wehrt sich der Betroffene. Er habe sich nur seine ehemalige Lebensgefährtin als Betreuerin gewünscht und dies mehrfach geäußert.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Wille des Betroffenen nach § 1897 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unbedingt zu berücksichtigen sei. Das Gericht hat dabei keinen Ermessensspielraum. Der Wille des Betroffenen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er geschäftsunfähig ist und sogar auch dann, wenn er die Folgen seines Wunsches nicht mehr erfassen kann, ihm also die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Das Betreuungsgericht darf von dem Willen des Betroffenen nur dann abweichen, wenn die fehlende Geeignetheit der gewünschten Person das Wohl des Betroffenen gefährdet.
Hier setzt die zweite Entscheidung des Bundesgerichtshofs an, wonach der Wille des Betroffenen nur dann nicht berücksichtigt werden darf, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen kann oder will. Hier hat das Gericht eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der es sich auf Erkenntnisse stützen muss, die in der Vergangenheit liegen. Dafür reicht aber alleine die Tatsache, dass der Betreuer mit den übrigen Familienmitgliedern im Streit liegt, nicht aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 521/17 und
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 553/17