Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch in nicht geförderter Einrichtung
Eine in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgte pflegebedürftige Person hat auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn die Einrichtung nicht gefördert ist, sofern eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern besteht.
Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt. Ihre Einkünfte reichten nicht zur Deckung des zu zahlenden Pflegeentgeltes. Das zuständige Sozialamt lehnte die Zahlung des Differenzbetrages ab mit dem Argument, es handele sich um eine nicht geförderte Einrichtung, daher könne die Klägerin auf eine günstigere Einrichtung verwiesen werden. Dagegen wendete sich die Klägerin. Sie dürfe sich aussuchen, in welcher Einrichtung sie versorgt werden will.
Das Bundessozialgericht folgte der Argumentation der Klägerin. Auch bei Pflegeeinrichtungen, bei denen keine Förderung der Investitionskosten erfolge, bestehe dennoch ein Wahlrecht der pflegebedürftigen Person. Das Sozialamt könne auch bei dieser Konstellation nicht einwenden, der Sozialhilfeempfänger habe ein kostengünstigeres Heim wählen müssen. Denn der Sozialhilfeträger nehme als Kostenträger an den Vergütungsverhandlungen auch in Bezug auf die Höhe der Investitionskosten mit der Pflegeeinrichtung teil bzw. vereinbare die Höhe der Investitionskosten mit dem Heim und könne in diesem Rahmen gegen die Höhe der Kosten vorgehen. Er sei also an der Preisbildung beteiligt und an die vereinbarten Preise gebunden. Das Wahlrecht der Klägerin als leistungsberechtigte Person nach § 9 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist bei einer solchen Konstellation daher nicht durch den sog. Mehrkostenvorbehalt des Sozialhilfeträgers nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB XII beschränkt.
Das Bundessozialgericht hat seine vorherige, strengere Rechtsprechung aufgegeben. Dennoch müssen Sozialhilfeempfänger bei der Auswahl einer vollstationären Pflegeeinrichtung darauf achten, dass es sich entweder um eine geförderte Einrichtung handelt oder auch die Investitionskosten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart sind. Dann muss man nicht auf die tatsächliche Höhe der Kosten achten, also auch keinen Kostenvergleich mit anderen Pflegeeinrichtungen anstellen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2018, B 8 SO 30/16