Krankenkassen steht keine Genehmigungspflicht bei der Verordnung von KTW-Einsätzen zu
Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass Krankentransportwagen-Einsätze im Sinne des § 60 Abs.1 Satz iVm § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorab nicht genehmigt werden müssen.
Zwischen einem Krankentransportunternehmen und einer Krankenkasse bestand Streit, ob Krankentransportleistungen gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm Absatz 2 Nr. 3 SGB V von der Krankenkasse genehmigt werden müssen. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, ihr müsse die Verordnung eines Krankentransports vor Ausführung mitgeteilt werden, weil sie so die Möglichkeit erhalte, die Beförderung ihrer Patienten mit einem billigeren Verkehrsmittel zu bewirken.
Der erkennende Senat weist darauf hin, dass es in § 60 SGB V zwei grundlegend verschiedene Fälle der Kostenübernahme für Fahrtkosten gebe. Zu den Katalogfällen des Absatz 2 treffe das Gesetz eine abschließende Regelung. Dagegen stelle § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine Öffnungsklausel für die Fälle dar, für die die Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Hier stehe dem GBA die Kompetenz zu, im Wege von Richtlinien Ausnahmefälle zu konkretisieren.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2012 – B 3 KR 17/11 R