Krankenkasse muss transportable Sauerstoffflaschen zur Mobilitätserhaltung stellen
Eine 16-jährige, geistig behinderte Jugendliche, die an einer chronischen Herzinsuffizienz leidet und deren Lunge massiv geschädigt ist, hat zur Erhaltung ihrer Mobilität gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für monatlich drei befüllte (transportable) Sauerstoffdruckgasflaschen hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 11.12.2014 – 4 KR 485/14 B ER).
Krankenkasse will keine befüllten Sauerstoffflaschen mehr zur Verfügung stellen
Die 16-Jährige lebt bei ihren Pflegeeltern und erhält Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Aufgrund ihres Lungenschadens benötigt sie Hilfe beim Atmen. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren hat die Krankenkasse ihr Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von zwölf Flaschen pro Monat bewilligt. Seit Februar 2014 hat die Krankenkasse die monatliche Versorgung mit befüllten Sauerstoffflaschen nicht mehr übernommen und als kostengünstigere Alternative stattdessen eine Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen zur Verfügung gestellt. Bei einem längeren Urlaub bestünde die Möglichkeit, die Flaschen durch einen gewerblichen Betrieb am Urlaubsort zu befüllen, sodass keine Einschränkung der Mobilität vorliege. Die Jugendliche führt dagegen an, dass ohne Versorgung mit weiteren – befüllten – Sauerstoffflaschen ihre Mobilität, insbesondere in Schule, Freizeit und Urlaub (zum Beispiel auf Klassenfahrten und Familienausflügen) nicht mehr gewährleistet sei.
SG billigt Entscheidung der Krankenkasse unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Krankenkasse im Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 12 Abs. 1 SGB V) bestätigt. Es sei von einer für den täglichen Gebrauch ausreichenden Versorgung auszugehen. Für Kurzurlaube und Klassenfahrten sei die Möglichkeit des Befüllens der Flaschen vor Ort zumutbar.
LSG: Allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen
Dies sieht das LSG anders. Es führt aus, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handele, das die gesetzliche Krankenkasse in diesem Fall zu gewähren habe, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige beziehungsweise mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe.
Integration setzt über Nahbereich hinausgehende Mobilität voraus
Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, wobei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt sei. Hier sei es bereits ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.
Mögliche Durchführung von Kurzurlauben besonders bedeutsam
Das LSG hat weiter ausgeführt, bei der 16-jährigen Antragstellerin bestehe ein komplexes Krankheitsbild, sodass nur Kurzurlaube von drei bis vier Tagen unter Berücksichtigung ihres Allgemeinzustandes und des Wetters möglich seien. Durch die transportablen Sauerstoffdruckgasflaschen würden ihr eine größere Mobilität gewährt und Aktivitäten ermöglicht, die ihr ansonsten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung ihrer Gesundheit möglich wären. Dieser zusätzlich gewonnene Freiraum zähle bei der minderjährigen und schulpflichtigen Antragstellerin zu den Grundbedürfnissen. Da sie aufgrund der nicht mehr zur Verfügung gestellten Sauerstoffdruckflaschen bereits seit Februar 2014 daran gehindert sei, an Klassenfahrten teilzunehmen und entsprechende Unternehmungen mit ihren Pflegeeltern durchzuführen, lägen ernstzunehmende Einschränkungen in ihrer Lebensführung vor.